Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 14.01.1998 – 3 StR 623/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

14. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu ziffer 2 auf dessen Antrag - am 14. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Juli 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO). Dage-

gen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil ist jedoch entgegen S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht hinreichend zu entnehmen, welcher der Qualifikationstatbestände des $S 250 Abs. 1 StGB zugrundegelegt worden ist; die entsprechende Nummer dieser Vor-

schrift ist weder bei der rechtlichen Würdigung noch bei

der Liste der angewendeten Strafvorschriften angegeben. Dies ist auch aus den festgestellten Tatsachen, wonach einer der Mittäter eine "Schußwaffe bei sich führte und damit Herrn S. eine blutende Wunde am Kopf beibrachte, um seinen Widerstand zu überwinden" (UA S. 12), nicht zu entnehmen, da der Begriff der Schußwaffe auf die Nr. 1 und die Art des Einsatzes der Waffe auf die Nr. 2 des § 250 Abs. 1 StGB abzielt. Die Strafkammer ist zwar ohne Rechtsfehler zu der tatrichterlichen Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte wußte, daß einer der Mittäter einen Revolver mit sich führte, hat jedoch andererseits nicht festgestllt, ob die waffe geladen oder jedenfalls schußbereit gemacht werden konnte und ob aus ihr scharfe Munition oder lediglich Gaspatronen (solche wurden im Fahrzeug des Angeklagten gefunden) verschossen werden konnten. Damit bleibt der für die Anwendung des hohen Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB maßgebliche Schuldumfang unklar, denn die unterschiedliche Gefährlichkeit der mitgeführten Waffe ist für die Strafzumessung von erheblicher Bedeutung. Rechtlich bedenklich ist auch die Erwägung, daß Strafmilderungsgründe bei der Ahn-

dung der Tat nicht ersichtlich seien. Hierbei durfte das

- ausweislich der Feststellungen - straffreie Vorleben des Angeklagten nicht unberücksichtigt bleiben (st.Rspr., vgl. BGHR StGB $S 46 II Vorleben 4 m.w.Nachw.).

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