Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 14.01.1998 – 3 StR 579/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

14. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 14. Januar 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

19. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 20. November 1995 bereits erledigt ist oder noch in eine Gesamtstrafe mit der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, einbezogen werden könnte oder ob hiervon nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abzusehen ist. Denn durch eine Erhöhung der Freiheitsstrafe würde die Rechtsstellung des Angeklagten verschlechtert werden (vgl. BGHSt 35, 208, 212), zumal eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe nur unter den engeren Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewäh-

rung ausgesetzt werden könnte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

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