Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.01.1998 – 3 StR 579/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 579/97 vom
14. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 14. Januar 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
19. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 20. November 1995 bereits erledigt ist oder noch in eine Gesamtstrafe mit der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, einbezogen werden könnte oder ob hiervon nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abzusehen ist. Denn durch eine Erhöhung der Freiheitsstrafe würde die Rechtsstellung des Angeklagten verschlechtert werden (vgl. BGHSt 35, 208, 212), zumal eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe nur unter den engeren Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewäh-
rung ausgesetzt werden könnte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
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