Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.01.1998 – 2 StR 556/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0495 034
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 556/97 vom
Raranbukk
14. Januar 1998 in der Strafsache
gegen
Karlheinz Klaus W ED zu: EEE. ort geboren am EEE 1953,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 gemäß S 154 a Abs. 2, $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1997 wird
a) die Strafverfolgung gegen ihn im Fall II 3. auf den Vorwurf der Beihilfe zum versuchten schweren Raub
beschränkt,
b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum versuchten Raub und der Beihilfe zum versuchten schweren Raub schuldig
ist,
c) die genannte Entscheidung im Strafausspruch im Fall II 3. und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Gründe§
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II 3. der Urteilsgründe (Tat vom 13./14.2.1996) den Vorwurf der Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden und die Strafverfolgung auf Beihilfe zum versuchten schweren Raub beschränkt (Angriff auf den Zeugen MB segen 2.00 Uhr in
HEEEED Dei der Firma RE: Co). Dies hat eine Änderung des Schuldspruches und die Aufhebung der Einzelstrafe im
Fall 3 (zwei Jahre) sowie des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge, da nicht auszuschließen ist, daß auf Grund der ande-
ren rechtlichen Wertung auf mildere Rechtsfolgen erkannt
worden wäre.
Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten