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BGH Beschluss vom 14.01.1998 – 2 StR 556/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0495 034

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 556/97 vom

Raranbukk

14. Januar 1998 in der Strafsache

gegen

Karlheinz Klaus W ED zu: EEE. ort geboren am EEE 1953,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 gemäß S 154 a Abs. 2, $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1997 wird

a) die Strafverfolgung gegen ihn im Fall II 3. auf den Vorwurf der Beihilfe zum versuchten schweren Raub

beschränkt,

b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum versuchten Raub und der Beihilfe zum versuchten schweren Raub schuldig

ist,

c) die genannte Entscheidung im Strafausspruch im Fall II 3. und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II 3. der Urteilsgründe (Tat vom 13./14.2.1996) den Vorwurf der Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden und die Strafverfolgung auf Beihilfe zum versuchten schweren Raub beschränkt (Angriff auf den Zeugen MB segen 2.00 Uhr in

HEEEED Dei der Firma RE: Co). Dies hat eine Änderung des Schuldspruches und die Aufhebung der Einzelstrafe im

Fall 3 (zwei Jahre) sowie des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge, da nicht auszuschließen ist, daß auf Grund der ande-

ren rechtlichen Wertung auf mildere Rechtsfolgen erkannt

worden wäre.

Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Niemöller Detter Bode Otten