Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 14.01.1998 – 2 StR 556/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

0455 031

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 556/97 vom

Drmntackt 14. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

Siegfried Gustav GC EEE zu: TEEEB-EEE, seboren arı EEE 1951 in SCHEN

wegen versuchten schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 gemäß § 154 a Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1997 wird

a) die Strafverfolgung gegen ihn im Fall II 3. auf den Vorwurf des ver-

suchten schweren Raubes beschränkt,

b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten schweren

Raubes schuldig ist,

c) die genannte Entscheidung im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II 3. der Urteilsgründe (Tat vom 13./14.2.1996) den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden und die Strafverfolgung auf versuchten schweren Raub beschränkt (Angriff auf den Zeugen SIEB gegen 2.00 Uhr in Hl bei der Firma Fü BB : Co. Dies hat eine Änderung des Schuldspruches und die Aufhebung des Strafausspruches (drei Jahre) zur Folge, da nicht auszuschließen ist, daß auf Grund der anderen

rechtlichen Wertung auf mildere Strafe erkannt worden wäre.

Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jahnke Niemöller Detter Bode Otten

U,