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BGH Beschluss vom 14.01.1998 – 2 StR 556/97

2. Strafsenat

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cas 032

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 556/97 vom

Ronmmbackk

14. Januar 1998 in der Strafsache

gegen

Knuth FEB aus CE, geboren arı GE 1961 in TB zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 gemäß S§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1997 wird

a)

b)

c)

die Strafverfolgung gegen ihn im Fall II 3, auf den Vorwurf des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung beschränkt,

der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes sowie des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher .Körperverletzung

schuldig ist,

die genannte Entscheidung im Strafausspruch im Fall II 3. und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II 3. der Urteilsgründe (Tat vom 13./14.2.1996) den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß S 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden und die Strafverfolgung auf versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt (Angriff auf den Zeugen I ,) gegen 2.00 Uhr in Hl bei der Firma REED : Co). Dies hat eine Änderung des Schuldspruches und die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall 3 (sechs Jahre und sechs Monate) sowie des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge, da nicht auszuschließen ist, daß auf Grund der anderen rechtlichen Wer-

tung auf mildere Rechtsfolgen erkannt worden wäre.

Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten