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BGH Beschluss vom 14.01.1998 – 2 StR 556/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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c495 033

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 556/97 vom

umnbackt

14. Januar 1998 in der Strafsache gegen Willi Dieter S mp zus 7ER geboren am EEE 19:5 in AED, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 gemäß § 154 a Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1997 wird

a)

b)

c)

die Strafverfolgung gegen ihn im Fall II 3. auf den Vorwurf des ver-

suchten schweren Raubes beschränkt,

der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und des versuchten

schweren Raubes schuldig ist,

die genannte Entscheidung im Strafausspruch im Fall II 3. und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3, Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II 3. der Urteilsgründe (Tat vom 13./14.2.1996) den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden und die Strafverfolgung auf versuchten schweren Raub beschränkt (Angriff auf den Zeugen SP gegen 2.00 Uhr in Hß bei der Firma RR &B : Co). Dies hat eine Änderung des Schuldspruches und die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall 3 (sechs Jahre) sowie des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge, da nicht auszuschließen ist, daß auf Grund der anderen rechtlichen Wer-

tung auf mildere Rechtsfolgen erkannt worden wäre.

Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Niemöller Detter Bode " Otten