Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 13.01.1998 – 4 StR 651/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

13. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde - führers am 13. Januar 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO be-

schlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. September 1997 in seiner Anwesenheit wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; daneben hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Durch Beschluß vom 15. September 1997 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO weder ein Revisions-

antrag gestellt noch die Revision begründet worden sei.

Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 23. September 1997 ist zulässig, aber nicht begründet. Zwar hat der Angeklagte mit seinen als ”Revisionsamtrag” bezeichneten Schreiben vom 9. und 10. Juli 1997 die gegen ihn verhängte Maßregel der Besserung und Sicherung beanstandet. Seitens des Angeklagten kann dies indes gemäß § 345 Abs. 2 StPO nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Das Landgericht hat daher die Revision im Ergebnis zu Recht

gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 23. September 1997 könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 8. August 1997 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur formgerechten Begründung des Rechtsmittels gehindert war ($S 45 Abs. 2 StPO).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Solin-Stojanovic Ernemann