Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 07.01.1998 – 2 StR 653/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 653/97 vom
7. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 7. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 22. September 1997 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-
ordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet.
Gegen die Maßregel der Besserung und Sicherung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes geltend macht. Sein
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsamtrag
wie folgt begründet:
"Die Ausführungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitsprognose lassen die erforderliche umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten vor dem Hintergrund seines bisherigen Lebensweges vermissen. Das Landgericht hat die Gefährlichkeitsprognose allein auf die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Anlaßtat vom 29. Oktober 1996 und die nicht weiter ausgeführte Schlußfolgerung des Sachverständigen gestützt, daß tätliche Aggressionen des nicht krankheitseinsichtigen Angeklagten gegenüber Dritten wahrscheinlich seien, wenn er nicht behandelt werde. Für diese Prognose fehlt es jedoch bisher an zureichenden Feststellun-
gen.
Der Angeklagte - über dessen persönlichen Werdegang sich das angefochtene Urteil bis auf die Angabe des erlernten Berufes und den Hinweis auf Fehlen der familiären Beziehungen nicht weiter verhält - ist in der Vergangenheit nicht durch einschlägige Taten in Erscheinung getreten. Soweit er sich nach Ablehnung von Anträgen auf dem Sozialamt in Suhl 'auffällig' verhalten hat, ging dies mit Tätlichkeiten offenbar nicht einher. In der Wohngemeinschaft, in der der Angeklagte lebt, sind Konflikte mit ihm bislang nicht aufgetreten. Bei der Anlaßtat am
29. Oktober 1996 war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 6) nicht allein wegen der vorliegenden para-
noiden Psychose, sondern aufgrund Zusammenwir-
kens mit dem bei dem Angeklagten bestehenden Eindruck aufgehoben, unberechtigter Kritik von Seiten der Zeugin M. ausgesetzt zu sein und
seinen Hund schützen zu müssen.
Bei dieser Sachlage reichen die getroffenen Feststellungen zur Begründung der Annahme einer Wwahrscheinlichkeit höheren Grades, daß es künftig zu schweren Störungen des Rechtsfriedens
kommen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlich-
keit 8), nicht aus." Dem tritt der Senat bei. Es ist - insbesondere bei Anlaßtaten, deren Erheblichkeit erst zu prüfen ist - rechts-
fehlerhaft, wenn sich bei einem tief in Grundrechte einschneidenden Eingriff, den eine freiheitsentziehende Maßregel darstellt, die Befassung mit Vorverfehlungen des Angeklagten auf die Mitteilung beschränkt: "Seit April 1996 ist der Angeklagte nicht wieder bestraft worden" (UA S. 2).
Der neue Tatrichter wird in der schon wegen der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten zügig anzuberaumenden Hauptverhandlung zu beachten haben, daß bei - nach den besonderen Umständen des Einzelfalles - geringfügigen Anlaßtaten die Gefährlichkeitsprognose besonderer Prüfung be-
darf (vgl. BGH NStzZ 1986, 237).
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß