Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 06.01.1998 – 5 StR 446/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 6. Januar 1998 in der Strafsache gegen
- 5 StR 446/97 -
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Januar 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Nack,
Richterin Dr. Tepperwien
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten H wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 1997, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Ange-
klagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 25 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im übrigen hat es den An-
geklagten freigesprochen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten eingelegten Revision hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt; das Rechtsmittel ist insoweit unbegründet. Die Revision führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des
Maßregelausspruchs.
1. Nach den Feststellungen ist der zur Tatzeit etwa fünfzigjährige Angeklagte im Zeitraum von 1963 bis 1989 insgesamt achtmal wegen Sexualstraftaten zu Freiheitsstrafen zwischen fünf Monaten und drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Vier dieser Verurteilungen erfolgten wegen
sexuellen Mißbrauchs von Kindern.
1987 schloß der Angeklagte eine zweite Ehe, aus der ein gemeinsames Kind hervorging. Bedingt durch verstärkten Alkoholkonsum des Angeklagten und den Verlust seiner Arbeitsstelle kam es nach 1989 zwischen den Eheleuten zu Spannungen. Sexuelle Kontakte fanden nur noch in Ausnahmefällen statt. In den Jahren 1992 und 1993 nahm der Angeklagte wiederholt sexuelle Handlungen an seiner acht bzw. neun Jahre alten Stieftochter vor. Dabei führte er in 20 Fällen - in acht Fällen gegen den Widerstand des Mädchens — unter Mitwirkung seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr mit dem Kind durch.
2. Grundlage für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist die sichere Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe sämtliche Taten aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangen. Aufgrund seines abnormen psychischen Zustandes bestehe bei dem Angeklagten Wiederholungsgefahr und er sei für die Allgemeinheit gefährlich. Bei dieser Wertung stützt sich das Landgericht auf die
Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen A ‚ denen
es sich “nach eingehender Überprüfung und aufgrund des von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks an-
geschlossen hat”.
Danach besteht bei dem Angeklagten im sexuellen Bereich eine Abnormität in Form einer heterosexuellen Pädophilie. Diese sei “in einem solch starken Maße ausgeprägt, daß sie ohne Zweifel Krankheitswert erreicht”. Der Angeklagte sei allerdings “in der Lage, seinen sexuellen Trieb, den er in Gegen-
wart von bzw. mit Kindern abreagiert, zeitweise auch zurückzuhalten.”
3. Während eine Wiederholungsgefahr und die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit bei dem mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten auf der Hand liegen und die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nahegelegt hätten, begegnen die Ausführungen des Landgerichts zur — sicher festgestellten — verminderten
Schuldfähigkeit infolge einer sexuellen Devianz rechtlichen Bedenken.
a) Triebstörungen können in Form eines überdurchschnittlich stark ausgeprägten Geschlechtstriebs auftreten oder in der Weise, daß die Triebbefriedigung auf ein Sexualverhalten ausgerichtet ist, das naheliegend oder — wie bei der Pädophilie — sogar zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann. In beiden Varianten begründet die Triebstörung als solche aber noch nicht die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der 8§ 20, 21 StGB. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Triebstörung den Täter in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert hat, daß sein Hemmungsvermögen in Bezug auf strafrechtlich relevantes Sexualverhalten erheblich herabgesetzt ist (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 12, 22, 26 jeweils m.w.N.). Hierzu bedarf es einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des
Täters unter Einbeziehung seiner Entwicklung, seines Charakterbildes sowie
der ihm zur Last gelegten Taten einschließlich der diesen zugrundeliegenden Motive (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, 26).
b) Eine solche Gesamtbetrachtung enthält das angefochtene Urteil nicht. Allein aus den einschlägigen Vorverurteilungen, bei denen zudem die zugrundeliegenden Sachverhalte mit einer Ausnahme nicht mitgeteilt werden, läßt sich eine Persönlichkeitsstörung im vorbeschriebenen Ausmaß nicht herleiten. Auch der pauschale Hinweis auf das von dem Sachverständigen A erstattete Gutachten reicht hierfür nicht aus. Welche Anknüpfungstatsachen — etwa zum Sexualverhalten des Angeklagten außerhalb der hier in Frage stehenden Straftaten — der Sachverständige seiner Bewertung, die manifestierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten sei in solch starkem Maße ausgeprägt, daß sie “Krankheitwert” (vgl. dazu BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3, 9) erreiche, zugrunde gelegt hat, wird nicht dargelegt (vgl. auch Urteil des Senats vom heutigen Tage - 5 StR 582/97 —).
4. Da die Urteilsausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit in der dargelegten Weise lückenhaft sind, hat der Maßregelausspruch keinen Bestand. Der Strafausspruch kann dagegen bestehen bleiben, da die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit den Angeklagten insoweit nicht be-
schwert.
Laufhütte Harms Häger
Nack Tepperwien