Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 23.12.1997 – 3 StR 610/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betäti-

gungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 23. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. August 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349

Abs. 2 StPO).

Bei der Beanstandung, die Strafkammer habe Erkenntnisse aus anderen Verfahren verwertet, ohne sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen, handelt es sich um eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO, die jedoch in unzulässiger Form erhoben ist, da entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind. Es fehlt bereits an der Mitteilung, welche Feststellungen auf diese Weise getroffen worden sein

sollen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

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