Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 18.12.1997 – 1 StR 722/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 722/97 vom
18. Dezember 1997
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Ausfuhr von Waren nach Serbien unter
Verstoß gegen das Serbien-Embargo
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der für verfallen erklärte Betrag, der sich auf einem Sparbuch des Angeklagten befand, setzt sich etwa in gleicher Höhe aus Aufwendungsersatz und Gewinn zusammen. Bei dieser Sachlage lag unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögensverhältnisse des Angeklagten die Anwendung der Härteklausel des § 73 c StGB nicht nahe und bedurf-
te daher keiner Erörterung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittel zu tragen.
Schäfer Ulsamer Granderath
Wahl Boetticher