Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 18.12.1997 – 1 StR 722/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

18. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Ausfuhr von Waren nach Serbien unter

Verstoß gegen das Serbien-Embargo

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der für verfallen erklärte Betrag, der sich auf einem Sparbuch des Angeklagten befand, setzt sich etwa in gleicher Höhe aus Aufwendungsersatz und Gewinn zusammen. Bei dieser Sachlage lag unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögensverhältnisse des Angeklagten die Anwendung der Härteklausel des § 73 c StGB nicht nahe und bedurf-

te daher keiner Erörterung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittel zu tragen.

Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher