Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 16.12.1997 – 4 StR 611/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 611/97 vom
16. Dezember 1997
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
16. Dezember 1997 beschlossen:
1. Christos T. als Vater des infolge des Unfalls verstorbenen Dimitrios T. und Emmanoula K. als Toch-
ter der infolge des Unfalls verstorbenen
Angela Ka. werden als Nebenkläger zugelassen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin Emmanoula K. ‚ ihr in der Revisionsinstanz Pro-
zeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich (BGHR StPO
$s 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5 und 7).
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
zum Schriftsatz der Verteidigung vom 12. Dezember 1997
bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die für eine Bundesstraße weit über-
höhte Geschwindigkeit von mindestens 138 km/h (§ 3 Abs. 3
Nr. 2 ce StVO) und angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte drei auf Wildwechsel hinweisende Warnschilder (Gefahrzeichen 142 gemäß S$S 40 Abs. 6 StVO) nicht beachtet hat, ist - unabhängig von der im konkreten Fall bei Fahren mit Abblendlicht zugrundezulegenden Sichtweite - die Annahme grob fahrlässigen Verhaltens rechtlich nicht zu beanstan-
den.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann