Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 04.12.1997 – 5 StR 659/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 4. Dezember 1997 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1997

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 10. September 1997 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. November 1997 aus-

geführt:

“Die am 17. September 1997 zu Protokoll des Amtsgerichts Tiergarten eingelegte Revision ist unzulässig, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10. September 1997 der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils und nach Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verzichtserklärung ist verlesen und genehmigt worden (§ 273 Abs. 3 StPO). Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam sein könnte, sind nicht erkennbar. Hinweise, daß der Angeklagte bei der Abgabe seiner Erklärung nicht verhandlungsfähig und damit nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen, liegen nicht vor (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). Der Angeklagte hatte auch Gelegenheit zur Rücksprache mit seinem Verteidiger und wurde nicht zu einer Erklärung gedrängt (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9).

Entgegen 8 345 Abs. 1 StPO ist die Revision auch nicht in einer den Formerforder-

nissen des § 345 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise begründet worden.”

Dem schließt sich der Senat an.

Harms Basdorf Nack

Tepperwien Gerhardt