Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 03.12.1997 – 5 StR 195/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 195/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1997
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim dem Amtsgericht Celle vom 11. März 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten des versuchten Raubes
schuldig sind,
b) in den Strafaussprüchen mit den
Feststellungen aufgehoben.
1. Die weitergehenden Revisionen werden nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen vollendeten Raubes zu einer Jugendstrafe bzw. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung
materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus
der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen entledigten sich die Angeklagten des geraubten Korbes, der das darin vermutete Bargeld, auf das es ihnen ausschließlich ankam, nicht enthielt. Beim Entreißen des Korbes fiel zwar eine Geldbörse mit darin befindlichen 250 DM zu Boden. Dem entnimmt der Senat, daß die Angeklagten daran keinen Gewahrsam erlangten. Danach liegt versuchter, nicht vollendeter Raub vor (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsaßbsicht 1; BGH StV 1990, 408; BGH, Beschluß vom 1. August 1995 - 4 StR 404/95 -).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruchände-
rung zieht hier die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich.
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Nack Gerhardt