Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 03.12.1997 – 3 StR 514/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 514/97 vom
3. Dezember 1997
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 3.
Dezember 1997 einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten
S. ‚ ihm zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Juni 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird
auf seine Kosten verworfen.
Die Revisionen der Angeklagten
K. und S. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Ko-
sten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Verteidiger des Angeklagten S. hat Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Ver-
fahrensrügen beantragt, weil ihm entgegen seinem Antrag
keine Akteneinsicht gewährt worden und es ihm deshalb nicht
möglich sei,
die Verletzung formellen Rechts zu prüfen und
zu begründen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner
Antragsschrift ausgeführt:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Angeklagten S. ist jedenfalls unbegründet. Zwar kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz
angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegrün-
dungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 12.03.1996 - 1 StR 710/95 -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend indessen nicht dargelegt. Die Aktenanforderung mit Schriftsatz zur Einlegung der Revision stellt keine angemessene Bemühung dar, die begehrte Akteneinsicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu erlangen. Spätestens nach Zustellung des Urteils und hierdurch bedingter Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist hätte erneut um Akteneinsicht nachgesucht und angezeigt werden müssen, daß ohne Einsicht in die Akten Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß begründet werden konnten. Hierzu verhält sich das Vorbringen der Revisionsbegründungsschrift in keiner Weise.
Auch ist nicht dargelegt, welche Verfahrensrügen erhoben
werden sollen und daß es zu ihrer Begründung der begehrten Akteneinsicht bedarf. Schließlich ist das Vorbringen in
keiner Hinsicht glaubhaft gemacht." Dem tritt der Senat bei.
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