Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 14.05.1996 – 1 StR 710/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
Reim Bay
14. Mai 1996
in der Strafsache
gegen
Francesco La Tg aus Re. seboren am EEE 1555 in PB. Kreis PB (Ttalien).
wegen Mordes
wi
Ken
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Januar 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und die durch dieses Rechtsmittel den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Begründung, mit der das Landgericht trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB jeweils die fakultative Strafmilderung nach S 49 StGB versagt und lebenslange Freiheitsstrafe verhängt hat, war rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BVerfGE 50, 5 ££.; BGHSt 7, 28, 32; BGHR StGB S 21
Maul
Strafrahmenverschiebung 7, 8, 1994, 183; BGH StV 1993, 355,
Ulsamer
Wahl
12,
356).
18, 25; BGH NStZ Granderath Schomburg