Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 03.12.1997 – 1 StR 608/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 608/97

wegen Nötigung u.a.

BESCHLUSS§

vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1997 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin B. R. auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Revisionsrechtszug wird

abgelehnt.

Gründe§

Der Antrag der Nebenklägerin vom 16. Juli 1997 ist unbegründet. Denn die ihrer Vertreterin im Falle der Beiordnung aus der Staatskasse zu erstattende Gebühr würde 340,-- DM zuzüglich Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer betragen (SS 102, 97, 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BRAGO). Dieser Betrag ist erheblich niedriger als das Vierfache einer monatlichen Rückzahlungsrate, die die Nebenklägerin aufgrund ihrer in der Erklärung mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse aufzubringen hätte. Das gilt selbst dann, wenn die Frage des Umfangs des von ihr einzusetzenden Vermögens außer Betracht bleibt, weil trotz der Aufforderung des Senats vom 29. Oktober 1997 Belege für möglicherweise vom Einkommen der Nebenklägerin absetzbare Posten nicht vorgelegt wurden (§ 397 a Abs. 1 StPO i.V.m. den $$S 117 Abs. 2 Satz 1, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Gemäß $S 397 a Abs. 1 StPO

1.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO konnte daher Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz nicht bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juni 1995 - 1 StR 179/95; BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 8).

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