Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 02.12.1997 – 5 StR 612/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 2. Dezember 1997 in der Strafsache

gegen

wegen Sachbeschädigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1997 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. Juni 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat, soweit der Strafausspruch betroffen ist, mit der Sachrüge Erfolg. Im übrigen ist sie unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat beim Angeklagten das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte leide an einer ”dissozialen Persönlichkeitsstörung”; dieser “Defekt sei allerdings nicht so schwerwiegend, daß er für sich genommen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des S 21 StGB ausmache”.

Hierbei hat sich das Landgericht auf die Ausführungen des

in der Hauptverhandlung gehörten psychiatrischen Sachverständigen gestützt, der - da der Angeklagte ihm gegenüber keine Angaben machte - seinen Ausführungen weitgehend ein psychiatrisches Gutachten zugrunde gelegt hat, das anläßlich eines Strafverfahrens im Jahr 1994 erstellt worden

ist.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit begegnen rechtlichen Bedenken. Sie ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter den Schweregrad der beim Angeklagten vorliegenden Störung, die ersichtlich unter dem Gesichtspunkt der schweren seelischen Abartigkeit zu prüfen ist, in rechtlich zutreffender Weise verneint hat. Die Kammer teilt insbesondere nicht mit, welche Anknüpfungspunkte der Einschätzung vom Zustand des Angeklagten bei Tatbegehung zugrunde lagen. In diesem Zusammenhang hätte der Umstand, daß der Angeklagte wegen gleichartig begangener Delikte bereits zweimal rechtskräftig verurteilt wurde, sowie der Suizidversuch des Angeklagten unmittelbar nach den ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten erörtert werden müssen. Deswegen

hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Sollte der neue Tatrichter aufgrund einer erneuten Begutachtung des Angeklagten dessen verminderte Schuldfähig-

keit zur Tatzeit sicher feststellen können, wird er die

Anordnung zur Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß SS 63 StGB in Erwägung

zu ziehen haben.

Laufhütte Harms Nack

Tepperwien Gerhardt