Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 27.11.1997 – 4 StR 560/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 560/97 vom
27. November 1997
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde - führerin am 27. November 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. Juni 1997, soweit es sie betrifft,im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte - unter Freisprechung im übrigen - wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Maßregeln nach SS 69, 69 a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuldspruch noch hinsichtlich der Einzelstrafaussprüche einen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Zu Recht beanstanden die Revisionsführerin und der Generalbundesanwalt jedoch, daß es das Landgericht entgegen § 55 Abs. 1 StGB versäumt hat, eine Gesamtstrafe aus der ausweislich der Urteilsgründe (UA 5/6) zum Urteilszeitpunkt noch nicht vollstreckten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 12. November 1996 und den Einzelstrafen zu bilden, die für vor
diesem Zeitpunkt begangene Taten verhängt worden sind.
Die neu entscheidende Strafkammer wird daher wegen der durch diese Vorverurteilung begründeten Zäsurwirkung (BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9) unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung (8 358 Abs. 2 StPO) zwei Gesamtstrafen zu bilden haben. Das gilt auch dann, wenn die Geldstrafe inzwischen vollständig bezahlt bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt sein sollte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).
Da sich das Verfahren nur noch gegen eine erwachsene
Angeklagte richtet, verweist der Senat die Sache an eine
allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGHSt 35, 267).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic