Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 25.11.1997 – 5 StR 584/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
-5 StR 584/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. November 1997 in der Strafsache
gegen
JügenEicco K EB aus Pe, dort geboren am gi | 944,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1997 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. April 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Strafe und der Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer _ Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug der Strafe angeordnet sowie das Tatmesser eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Oktober 1997 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Einziehung richtet. Dagegen kann der Ausspruch der Strafe und der Maßregel keinen Bestand haben.
Der Tatrichter teilt (UA S.4, ähnlich S. 41) mit, daß der Angeklagte sich „Wegen Straftaten etwa 20 Jahre in Haft“ befunden habe. Aus den festgestellten Verurteilungen (UA S. 6 f.) kann sich jedoch höchstens eine Gesamthaftzeit von vier Jahren und zwei Monaten ergeben. Dieser Widerspruch wird nicht gelöst. Es ist zu besorgen, daß der — zumindest unbelegte — Umstand zwanzigjähriger Haft sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Entscheidung über die Strafe und die Maßregel ausgewirkt hat. Sollte es sich bei den differierenden fast 16 Haftjahren etwa um rechtsstaatswidrige Verfolgung in der DDR handeln, so würde dies der Darlegung und Würdigung nach den Maßstäben von BGHSt 38, 71 bedürfen.
Für den Fall, daß auch der neue Tatrichter naheliegenderweise die Maßregel nach § 64 StGB anordnet, weist der Senat darauf hin, daß eine etwaige Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB einer substantiierten Begründung bedarf und daß in diesem Zusammenhang zu erwägen ist, ob ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe den Sanktionszielen etwa am besten gerecht wird (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 1 bis 13).
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