Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.11.1997 – 3 StR 556/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 556/97 vom 19. November 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 19. November 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Der neue S$S 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. 1997 I S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. Es ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer bei der Annahme des Regelfalls nach § 176 Abs. 3 StGB im Fall 1 der Urteilsgründe den langen Zeitraum, der nach Tatbegehung verstrichen ist, außer acht gelassen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Kutzer Rissing-van Saan Blauth
Miebach Pfister