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BGH Urteil vom 19.11.1997 – 2 StR 470/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

19. November 1997

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 19. November 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune,

Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21. Juli 1997 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der

Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 14. März 1996 maskiert die Zweigstelle einer Sparkasse überfallen. Er bestreitet die Tat. Das Landgericht stützt die Verurteilung auf folgende Umstände: Die Zeugin Tr. hat den Täter vor dem Betreten der Bank zweimal unmaskiert gesehen, ehe er seine Wollmütze herunterzog. Ihr fielen der "wippende Gang", seine "blasse Gesichtsfarbe" und seine "schönen Augen!" auf. Am Tage nach der Tat wurde aufgrund der Beschreibung der Zeugin ein Phantombild erstellt, das nach den Angaben einer Vertrauensperson der Polizei mögli-

cherweise den Angeklagten darstellte. Der Zeugin wurden am

24. April 1996 neun Lichtbilder von sieben Personen gezeigt, wobei das Lichtbild des Angeklagten etwas größer war als die Lichtbilder der anderen. Der ermittelnde Beamte achtete bei der Auswahl der Bilder insbesondere darauf, daß der Haaransatz der abgebildeten Personen mit dem des Angeklagten vergleichbar war. Die Zeugin erkannte auf einem der Lichtbilder den Angeklagten mit 60 bis 70 % Sicherheit als den Täter wieder, bat aber darum, den Angeklagten auch persönlich sehen zu dürfen. Sie wurde am 27. Juli 1996 zum Arbeitsplatz des Angeklagten geführt, wo sie ihn sofort als die Person bezeichnete, die sie vor der Bank unmaskiert gesehen habe. Auch in der Hauptverhandlung identifizierte sie den Angeklagten als die Person, die den Raubüberfall begangen habe und erklärte zudem, sie habe bei der Lichtbildvorlage den Angeklagten rein "vorsorglich" nur mit 60 bis 70 % Sicherheit als den Täter identifiziert. In Wirklichkeit sei sie sich schon damals ziemlich sicher gewesen. Auf dieses wiederholte Wiedererkennen stützt der Tatrichter seine

Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten.

Gegen die Erwägung zur Frage des Wiedererkennens bestehen indessen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil der Tatrichter sich mit der Problematik der Wahllichtbildvorlage und des Wiedererkennens bei der Gegenüberstellung nach einer Wahllichtbildvorlage nicht ausreichend auseinanderge-

setzt hat.

Der Beweiswert des Wiedererkennens des Angeklagten bei der Wahllichtbildvorlage ist bereits deshalb gemindert, weil das Bild des Angeklagten größer war als das der anderen Personen. Selbst wenn dies der Zeugin nicht bewußt geworden sein sollte - wie das Landgericht feststellt - so

kann es doch dazu geführt haben, daß die Zeugin durch das

größere Bild unbewußt beeinflußt wurde. Fraglich ist aber insbesondere, ob die Wahllichtbildvorlage den Erfordernissen des subjektiven Auswahlverfahrens entsprach (vgl. Köhnken/Sporer, Identifizierung von Tatverdächtigen durch Augenzeugen, 1990 S. 163 ff). Der Zeugin waren die "schönen Augen" des Täters besonders aufgefallen. Auf dieses Merkmal war bei der Auswahl der Vergleichsbilder besonders zu achten. Den Haaransatz des Täters hatte die Zeugin schon deswegen nicht richtig sehen können, weil er eine Wollmütze trug. Vor allem aber hat sich das Landgericht nicht mit der Problematik des wiederholten Wiedererkennens befaßt. Es hätte erörtern müssen, ob sich die Zeugin beim "Wiedererkennen" des Angeklagten in der Gaststätte unbewußt an der Lichtbildvorlage und beim "Wiedererkennen" in der Hauptverhandlung sowohl an der Lichtbildvorlage als auch an dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten in der Gaststätte orientiert haben könnte (vgl. Köhnken/Sporer a.a.O. S. 166 £f£; BGHSt 16, 204, 205 f; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3, 10; Indizien 5; BGH NStZ 1996, 350; BGH StV 1996, 649; BGH, Beschl. v. 4. Juni 1996 - 5 StR 180/96 und v. 5. Dezember 1991 - 1 StR 657/91). Dies gilt um so mehr, als nach der Lichtbildvorlage keine Wahlgegenüberstellung vorgenommen wurde, sondern die Zeugin nur den Angeklagten als die von ihr auf dem Lichtbild mit 60 bis 70 %-iger Sicherheit als Täter identifizierte Person in Augenschein genommen hat. Auf der unzureichenden Beurteilung dieser Umstände kann das angefochtene Urteil beruhen. Weitere den Angeklagten belastende Beweismittel konnten trotz einer Hausdurchsuchung

beim Angeklagten nicht gefunden werden.

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die

von der Verteidigung beantragte Aufhebung des Haftbefehls

durch den Senat kommt gemäß $S 126 Abs. 3 StPO nicht in Betracht.

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß