Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 04.06.1996 – 5 StR 180/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. Juni 1996 in der Strafsache
gegen
1, Patrick Kwame A SEE | AUS 1 9 dort geboren am 8. CRD 1971.
2. Melvin M EEE | zus 7 dort geboren am ®. “an 1972,
wegen schweren Raubes
Der 5. -Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1996 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Alp und MED segen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Frage des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung nach vorangegangener Lichtbildvorlage ist im Urteil nur knapp erörtert (vgl. nur BGHSt 16, 204, 205/206; BGHR StPO S 261 Identifizierung 3, 10 m. w .N.; BGH StV 1995, 452 und BGH, Beschluß vom 27. Februar 1996 - 4 StR 6/96 -). Hier kommt hinzu, daß die Wahllichtbildvorlage - deren Einzelheiten wegen der Besonderheiten des Falles im Urteil gleichfalls hätten näher dargelegt wer” den müssen - wohl kaum anerkannten kriminalistischen Standards (vgl. dazu Köhnken/Sporer, Identifizierung von Tatverdächtigen durch Augenzeugen, 1990; siehe auch Nr. 18 RiStBV) entsprochen hat. Damit bestand die Gefahr, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung unbewußt die Person wiedererkannt hat, die er bei der Lichtbildvorlage "an der Augenpartie" identifiziert hatte.
Der Senat schließt jedoch aus, daß die Verurteilung der Beschwerdeführer hierauf beruht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Tatbeteiligung auch auf andere - schon für sich allein tragfähige - Umstände gestützt und den reduzierten Beweiswert des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung gesehen. Auch wenn dieser noch geringer wäre, kann darauf der Schuldspruch nicht be-
ruhen.
Harms Häger Basdorf Nack Rothfuß