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BGH Urteil vom 18.11.1997 – 1 StR 604/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 18. November 1997 in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

18. November 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning,

Dr. Boetticher,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Unterschlagung in zwei Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, des Betrugs in achtzehn Fällen, der Urkundenfälschung in sechs Fällen sowie

des Diebstahls schuldig ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verwor-

fen.

3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen, Betrugs mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, gemeinschaftlichen Betrugs mit Urkundenfälschung, gemeinschaftlichen Betrugs in neun Fällen, Betrugs in vier Fällen, sowie wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen und Diebstahls unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision auf die Sachrüge. Sie beanstandet, daß das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II. 2b, 2c, 3, 6 und 7 der Urteilsgründe - nach dem Tenor - unzutreffend nur wegen Urkundenfälschung verurteilt, bei der Strafzumessung jedoch - nach den

Feststellungen zutreffend - auch Einzelstrafen wegen tatmehr-

heitlich begangenen Betrugs verhängt hat. Sie wendet sich weiter gegen das Urteil, soweit der Angeklagte in den Fällen VI. 2 bis 7 der Urteilsgründe vom Vorwurf des versuchten Betrugs freigesprochen worden ist. Schließlich beanstandet sie, daß das Landgericht auch Geldstrafen als Einzelstrafen verhängt hat, obwohl hinsichtlich sämtlicher Taten Freiheitsstrafen hätten ausgesprochen werden müssen. Das Rechtsmittel hat nur mit der ersten Beanstandung Erfolg. Die Revision des Angeklagten, die auf den Strafausspruch beschränkt und auf die Sachrüge gestützt

ist, hat keinen Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Das angefochtene Urteil ist unvollständig. Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte in den Fällen II. 2b, 2c, 3, 6 und 7 der Urteilsgründe nur wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, obwohl die Strafkammer auf der Grundlage des umfassenden Geständnisses des Angeklagten ausreichende Feststellungen zum Vorliegen auch jeweils eines in Tatmehrheit begangenen Betrugs getroffen und dies rechtlich so gewürdigt hat. Für den Betrug hat sie jeweils auch Einzelstrafen festgesetzt und diese

bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt.

Der Senat kann auf die Revision der Staatsanwaltschaft an Hand der Urteilsgründe den Schuldspruch wie geschehen ändern. Das Urteil enthält alle notwendigen Feststellungen, nach denen der Senat selbst entscheiden kann, daß der Angeklagte in den Fällen II. 2b, 2c, 3, 6 und 7 der Urteilsgründe jeweils der Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Betrug (SS 263, 267, 53 StGB) schuldig ist. 8§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil bereits die Anklage vom 14. Mai 1997 in den genannten Fällen jeweils nicht nur den Vorwurf der Urkundenfälschung, sondern auch

den des Betrugs enthält.

Da das Landgericht zu diesen Betrugstaten bereits Ausführungen zur Strafzumessung gemacht hat, können auch die schon

verhängten Einzelstrafen bestehen bleiben.

2. Der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs in den Fällen VI. 2 bis 7 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung stand. Der Abschluß des jeweiligen Kaufvertrags mit einem Autohaus über ein Kraftfahrzeug könnte nur dann als Beginn der Ausführung eines geplanten Betrugs anzusehen sein, wenn der Plan des Angeklagten darauf hinausgelaufen wäre, das bestellte Fahrzeug trotz entgegenstehender Vereinbarung ohne Barzahlung zu erhalten (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 49). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte vor, entweder mit gestohlenen oder ungedeckten Schecks zu zahlen oder den - bereits früher angewendeten - Trick mit einem abgestempelten Überweisungsbeleg anzuwenden. Diesbezügliche Bemühungen, die als Beginn der Ausführungshandlung anzusehen wären, hat er in

den genannten Fällen aber nicht unternommen.

3. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der Einzelstrafen sind unbegründet. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Rechtsfehler deckt der Vortrag der Staatsanwaltschaft, der sich darauf beschränkt, eigene Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu

setzen, nicht auf.

II. Die Revision des Angeklagten

Der Angeklagte beanstandet mit Recht, das Landgericht habe in den Fällen II. 2b, 2c, 3, 6 und 7 der Urteilsgründe jeweils nicht nur Einzelstrafen wegen Urkundenfälschung, sondern auch wegen tatmehrheitlich begangenen Betrugs festgesetzt und diese in die Gesamtstrafe einbezogen. Nach der Urteilsformel sei er aber dafür nicht verurteilt worden. Gleichwohl bedarf es hier aufgrund des Rechtsmittels des Angeklagten keiner Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht, da der Senat selbst den Schuldspruch ändern kann (vgl. oben I.1l.). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher