Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 12.11.1997 – 2 StR 400/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 400/97 vom
12. November 1997
in der Strafsache
gegen
zu 1. und 2. wegen unerlaubter Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu 3. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 12. November 1997 einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten H. , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schriftsatz der Rechtsanwältin P. - vom 14. März 1997 gewahrt. Die Frist, deren Lauf vom Anwaltswechsel des Angeklagten unberührt blieb, endete mit dem 21. Mai 1997. Die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 22. Juni 1997 erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet. Zu ihrer Nachholung kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 4, 7).
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. März 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Jähnke Niemöller
Bode Otten
Detter