Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 12.11.1997 – 2 StR 400/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

12. November 1997

in der Strafsache

gegen

zu 1. und 2. wegen unerlaubter Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu 3. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 12. November 1997 einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten H. , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schriftsatz der Rechtsanwältin P. - vom 14. März 1997 gewahrt. Die Frist, deren Lauf vom Anwaltswechsel des Angeklagten unberührt blieb, endete mit dem 21. Mai 1997. Die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 22. Juni 1997 erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet. Zu ihrer Nachholung kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 4, 7).

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. März 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Jähnke Niemöller

Bode Otten

Detter