Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 05.11.1997 – 5 StR 497/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 497/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 5. November 1997 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1997
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Der NebenklägerinP. W. wird durch
Beiordnung der Rechtsanwältin T aus Hannover für
das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des
Strafausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 1997 unbegründet.
Das Landgericht hat sowohl bei der Strafranmenwahl als auch bei der Bemessung der Einzelstrafen (im Fall 2 wurde eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt, UA S. 19) und der Gesamtstrafe die bei beiden Geschädigten längere Zeit nach der Tat aufgetretenen Krankheiten — offenbar als Folgen der Tat — strafschärfend berücksichtigt. Es ist aber weder festgestellt, daß diese Krankheiten durch die Tat herbeigeführt wurden, noch daß der Angeklagte die Krankheiten verhersehen konnte; solches liegt hier auch nicht auf der Hand. Von diesem Rechtsfehler ist die Strafrahmenwahl nicht betroffen, denn minder schwere Fälle durften wegen der übrigen Erschwerungsgründe nicht angenommen werden. Der Senat kann letztlich aber nicht sicher ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruhen. Wegen der Berücksichtigung der Tatfolgen sowohl bei der Einzelstrafe als auch bei der Gesamtstrafe verweist der Senat auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 7.
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Tepperwien Gerhardt