Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 05.11.1997 – 5 StR 496/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 496/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 5. November 1997 in der Strafsache gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1997
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Februar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Der Nebenklägerin W wird
durch Beiordnung der Rechtsanwältin T
für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Ange-
klagten hat hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg; im übrigen ist sie aus
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Au-
gust 1997 unbegründet.
Das Landgericht hat sowohl bei der Strafranmenwahl als auch bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die bei beiden Geschädigten längere Zeit nach der Tat aufgetretenen Krankheiten — offenbar als Folgen der Tat - strafschärfend berücksichtigt. Es ist aber weder festgestellt, daß diese Krankheiten durch die Tat herbeigeführt wurden, noch daß die Angeklagte die Krankheiten vorhersehen konnte; solches liegt hier auch nicht auf der Hand. Von diesem Rechtsfehler ist die Strafrahmenwahl nicht betroffen, denn minder schwere Fälle durften wegen der übrigen Erschwerungsgründe nicht angenommen werden. Der Senat kann letztlich aber nicht sicher ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruhen. Wegen der Berücksichtigung der Tatfolgen sowohl bei der Einzelstrafe als auch bei der Gesamtstrafe verweist der Senat auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 7.
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