Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 04.11.1997 – 1 StR 364/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

4. November 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 4. November 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Februar 1997, auch soweit es den Mitangeklagten M. betrifft, mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bemängelt das Verfahren und stützt sich auf die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die Urteilsaufhebung erstreckt sich auf den mit gleichem Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafe verurteilten Mittä-

ter M.

1. Das Urteil ist aufzuheben, weil die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit To-

desfolge nicht tragen.

Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und sein Mittäter das Opfer zu Boden geschlagen und es anschließend ohne Tötungsvorsatz mit festen Schuhen so gegen Kopf und Rumpf getreten, daß es regungslos liegen blieb. Nach Prüfung der Halsschlagader hielten sie ihr Opfer fälschlich für tot und warfen die vermeintliche Leiche zur Tatverdekkung in einen Fluß, wo das Opfer ertrunken ist. Durch ihre vorangegangenen Verletzungshandlungen wäre es mit größerer

wahrscheinlichkeit nicht gestorben.

2. Der Senat vermag mit der bisherigen Rechtsprechung den eingehenden Ausführungen der Jugendkammer zu $S 226 StGB

nicht zu folgen.

Zur Tatbestandsverwirklichung, wonach "durch die Körperverletzung" der Tod fahrlässig herbeigeführt werden muß, reicht ein bloßer ursächlicher Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todeserfolg nicht aus. Vielmehr ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 226 StGB, daß hier eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzung und dem tödlichen Erfolg verlangt wird. Die Vorschrift soll der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken. Sie gilt deshalb nur für solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen; gerade diese Gefahr muß sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323). Dabei genügt es jedoch, ist aber auch erforderlich, daß der Körperverletzungshandlung das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet und sich dann dieses der Tathandlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes verwirklicht (BGHSt 31, 96, 99). Maßgebend ist somit nicht vorrangig, ob nach einer

Körperverletzung der Tod letztlich durch den Täter, das Op-

fer selbst (BCH NJW 1992, 1708) oder einen hinzutretenden Dritten (BGHSt 33, 322; BGH NStZ 1992, 333, 334) unmittelbar herbeigeführt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die der vom Täter begangenen Körperverletzung eigentümliche Gefahr für das Leben des Verletzten in der Todesfolge ver-

wirklicht hat.

Ein in diesem Sinne "unmittelbarer" Zusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers lag hier nicht vor. Dadurch, daß die Täter das bewußtlose und vermeintlich tote Opfer zur Spurenbeseitigung in den Fluß warfen, verwirklichte sich nicht eine der vorangegangenen Körperverletzung anhaftende und ihr eigentümliche Gefahr. In diesem Sinne ist das Ertrinken nicht durch die vor-

angehende Körperverletzung herbeigeführt worden.

Dieses Ergebnis entspricht den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in gleich gelagerten Fällen, in denen jeweils das Tatopfer ohne Tötungsvorsatz vorsätzlich verletzt und anschließend die vermeintliche Leiche zur Spurenbeseitigung verbrannt (BGHSt 10, 208) bzw. mit einem Gürtel zur Vortäuschung eines Selbstmordes aufgehängt und dabei erdrosselt wurde (BGH StV 1993, 75). Unterschiede zum vorlie-

genden Fall vermag der Senat nicht zu erkennen.

3. Die Aufhebung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten erstreckt sich auf den Mitangeklagten M. , dessen Verurteilung rechtskräftig ist (§ 357 StPO). Seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge beruht auf den gleichen - vom Senat beanstandeten - Erwägungen wie

beim Revisionsführer.

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß sich den bisherigen Urteilsgründen nicht eindeutig entnehmen läßt, ob sich die Erörterungen zum Tötungsvorsatz der Angeklagten auch auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem sie das Opfer mit Schuhen gegen den Kopf getreten haben. Dann käme ein vorsätzliches Tötungsdelikt in Betracht. Der neue Tatrichter wird sich mit dieser Frage zu befassen haben. Das Verbot der Schlechterstellung auf die Revision des Angeklagten bezieht sich nicht auf den Schuld-

spruch.

Schäfer Maul Granderath

Wahl Boetticher