Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 28.10.1997 – 1 StR 620/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 620/97 vom
28. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 16. Dezember 1996 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsamträge anzubringen und die Revision zu begründen. Dies war nicht bereits mit der am 20. Dezember 1996 erfolgten Revisionseinlegung (Bd. VII Bl. 313 d.A.) geschehen. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 7. März 1997 zugestellt (aaO Bl. 369). Der Schriftsatz
des Verteidigers vom 18. April 1997, mit dem die allgemeine
Sachrüge erhoben wurde, ging am 21. April 1997 beim Landgericht ein (aaO Bl. 401).
Dem tritt der Senat bei.
Schäfer Ulsamer Granderath
Wahl Boetticher