Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 22.10.1997 – 5 StR 472/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 22. Oktober 1997 in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; doch wird dieses Urteil nach § 349 Abs. A StPO dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Nichterstattung des Betrags von 5.450 DM, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm am 31. Januar 1995 durch das Landgericht Hamburg erteilten Bewährungsauflage bezahlt hat, vier Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten an-
zurechen sind.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, jeweils in einer Vielzahl von Fällen, zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen (vier Jahre und zwei Monate die eine, ein Jahr und zehn Monate die andere) verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision mit Verfahrens- und Sachrügen. Die Revision ist größtenteils im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie hat nur in einem Punkt Erfolg:
Das Landgericht hat in die Gesamtfreiheitsstrafe über
vier Jahre und zwei Monate die im Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 31. Januar 1995 ausgesprochenen Einzelstrafen einbezogen. In dieser Vorverurteilung war der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitssrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Ihm war auferlegt worden, 10.000 DM in monatlichen Raten in Höhe von 400 DM, später reduziert auf 200 DM, an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Bis zum 3. März 1997 hatte derAngeklagte 5.450 DM gezahlt. Diese Zahlungen hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht zugunsten des Angeklagten angerechnet. ”Diese Zahlungen konnten ihm deshalb nicht zugute gehalten werden, weil er während dieser gleichen Zeit Gewinne aus Hehlerei und Be-
trug zog.” (UA S. 83).
Die Revision beanstandet zu Recht die Annahme des Landgerichts, im Zeitraum der Erbringung der Leistungen habe der Angeklagte zugleich betrügerische Gewinne gezogen. Nach den Urteilsfeststellungen mußte der Angeklagte die Ratenzahlungen mit Beginn des auf die Rechtskraft folgenden Monats aufnehmen. Die Rechtskraft ist am 8. Februar 1995 eingetreten. Die erste Rate war demnach fällig erst im März 1995. Die letzte abgeurteilte Betrugstat erfolgte am 21. Mai 1995. Im Hinblick auf die Gesamtleistungen und die Zeit, während der der Angeklagte diese Ratenzahlungen erbracht hat, geht der Senat zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er die Ratenzahlungen erst nach Beendigung der abgeurteilten Taten aufgenommen
hat.
Das Landgericht hätte die Anrechnung nach S$S 58 Abs. 2 Satz 2, S 56 £ Abs. 3 StGB nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen (BCGHSt 33, 326; 36, 378). Der
Senat nimmt die Anrechnung in entsprechender Anwendung
des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.
Laufhütte Harms Häger
Nack Gerhardt