Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 22.10.1997 – 2 StR 445/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

EA Hi 22. Oktober 1997

in der Strafsache gegen

1. Hans Reinhold E WED zu: vB, dort geboren am GE >52, zur Zeit in Strafhaft in anderer

Sache,

>. peter Thomas v EEE us a 7 geboren am GERD 1 °:> in OD, zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 22. Oktober 1997 einstimmig beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. September 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Zur Verfahrensbeschwerde des Angeklagten VE

jst zu bemerken!

Das Landgericht hat Verbindungsdaten des Fernsprechverkehrs, der vom Autotelefon des Angeklagten ausging, zur Feststellung der Gesprächsteilnehmer und der jeweiligen Position des PKWs verwertet. Der Beschwerdeführer hält dies für unzulässig, da die Daten aus einem Fernsprechverkehr herrührten, der vor Anordnung der Telefonüberwachung nach $S 100 a StPo durch Beschluß des Amtsgerichts Trier vom 9. Oktober 1992 stattfand, und dieser Beschluß nicht zurückwirke; darüberhinaus sei "jede technisch bedingte Positionsbestimmung mobiler Ziele" mangels gesetzlicher Grund-

lage unzulässig.

Die Rüge geht fehl. Der strafprozessuale Zugriff auf

Daten eines bereits zurückliegenden Fernsprechverkehrs be-

urteilt sich nicht nach $S 100 a StPO, sondern nach § 12 FAG (BGHR StPO S 100 a Verwertungsverbot 6 = Nstz 1993, 192). Diese Bestimmung des Fernmeldeanlagengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989, BGBl. I S. 1455) sah unter anderem Vor, daß der Richter in strafgerichtlichen Untersuchungen Auskunft über den Fernmeldeverkehr verlangen kann, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen vom Beschuldigten herrührten

und daß die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung hat.

Daß diese Voraussetzungen für die Verwertung der betroffenen Fernsprechdaten gefehlt hätten, macht die Revision nicht geltend - eine darauf zielende Rüge wäre nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Soweit gerügt sein könnte, daß kein richterliches Auskunftsverlangen vorgelegen habe, sprechen die Urteilsgründe dagegen; denn es heißt dort, die Verbindungsdaten seien "aufgrund" des Telefonüberwachungsbeschlusses "von der Telekom zur Verfügung gestellt" worden (UA Ss. 174 f). Das legt die Annahme nahe, daß der genannte Beschluß neben der Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung künftigen Fernsprechverkehrs auch ein zumindest durch Auslegung ermittelbares Verlangen nach Erteilung von Auskunft über bereits geführten Fernsprechverkehr enthielt. Soweit das Gegenteil behauptet sein sollte, hätte der Beschwerdeführer dazu den Wortlaut des Beschlusses mitteilen müssen. Das ist nicht geschehen. Die materiellen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs wa ren gegeben. Das würde selbst dann gelten, wenn 8§ 12 FAG verfassungskonform dahin eingeschränkt werden müßte, daß Auskunft nur zur Aufklärung schwerer, in den Deliktskatalogen des § 138 StGB oder S 100 a StPO aufgeführter Strafta-

ten verlangt und erteilt werden darf (ablehnend: BGH aa0;

so aber Klesczewski StV 1993, 382 ff; NStZ 1993, 446; Rudolphi in SK StPO § 99 Rdn. 20); denn hier ging es um die Aufklärung bewaffneter Banküberfälle, also gerade solcher straftaten (SS 250, 255 StGB), die in den genannten Deiktskatalogen aufgeführt sind (S 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB,

$S 100 a Satz 1 Nr. 2 stPo). Inhaltlich bezieht sich die Auskunftspflicht nach S 12 FAG auf alle Umstände des Fernsprechverkehrs, also auch auf den Ort, von dem aus Gespräche geführt worden sind (Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze F 595 Ss 12 FAG Rdn. 10; G. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. $S 99 Rdn. 45); daher durften auch Auskünfte über die Position des Autotelefons im Zeitpunkt der von dem Angeklagten geführten Telefonate (und damit über die Position des PKWs, in dem das Gerät

sich befand) verlangt, erteilt und verwertet werden.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Niemöller Detter Bode

Otten Roth£fuß