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BGH Urteil vom 21.10.1997 – 1 StR 438/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

21. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 21. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr.

Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Januar 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung über die Nichtanrechnung der Un-

tersuchungshaft entfällt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet, daß die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe nicht angerechnet werde. Soweit die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt wurde, ist sie unbegründet. Die gemäß § 301 StPO erforderliche Überprüfung auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Untersuchungshaft

nicht auf die Strafe angerechnet hat.

1. Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit Einzelausführungen gegen die Höhe der verhängten Strafe und die ge-

währte Strafaussetzung wendet, bedarf es näherer Erörterung

lediglich hinsichtlich des Einwandes, das Landgericht habe von einer Anrechnung der Untersuchungshaft deshalb abgesehen, weil aus erzieherischen Gründen tatsächlich eine höhe-

re Strafe angemessen und geboten gewesen wäre.

Insoweit weist das Urteil jedoch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Die Wendung, die erlittene Untersuchungshaft sei aus erzieherischen Gründen nicht auf die verhängte Jugendstrafe angerechnet worden "und zwar auch aus dem Grund, daß eine Jugendstrafe trotz Schwere der Schuld in einer Höhe festgesetzt werden kann, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann" (UA S. 46), ist zwar nicht unmißverständlich. Doch wollte das Landgericht ersichtlich damit nicht zum Ausdruck bringen, es ordne die Nichtanrech-

nung der Untersuchungshaft an, damit eine zur Bewährung

auszusetzende Strafe verhängt werden könne. Gemeint ist vielmehr, daß eine Strafe in der verhängten Höhe zwar schuldangemessen sei und Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden könne, für den Fall des - vom Landgericht allerdings nicht erwarteten - Widerrufs der Strafaussetzung die verbleibende Restdauer der Jugendstrafe bei Anrechnung der Untersuchungshaft aber zu gering zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten wäre. Eine solche Erwägung

beschwert die Staatsanwaltschaft jedoch nicht.

2. Dagegen hält die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Nichtanrechnung auf erzieherische Gründe gestützt; bei Anrechnung der Untersuchungshaft sei die verbleibende Restdauer der Vollstreckung bei einem Widerruf der Strafaussetzung für dann etwa erforderliche erzieherische Maßnahmen zu gering (§ 52 a Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative JGG).

Diese Ausführungen genügen angesichts der Darlegung des Landgerichts zu der allgemein als sehr gut angesehenen Prognose nicht. Im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung hätte der Angeklagte nach derzeitigem Urteil 24 Monate Jugendstrafe zu verbüßen, bei voller Anrechnung der Untersu-

chungshaft wären es noch knapp 14 Monate.

Es hätte deswegen dargetan werden müssen, warum trotz der positiven Entwicklung dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch eine zu verbüßende Haftstrafe von 24 Monaten hinreichend Rechnung getragen werden

kann.

Auch ist die zusätzliche Verbüßung von mehr als zehn Monaten Untersuchungshaft neben der verhängten Strafe im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung nicht in Einklang zu bringen mit den Darlegungen des Landgerichts zur Strafhöhe, wonach in der Gesamtschau aller Umstände und im Hinblick auf die Erziehungsbedürftigkeit und die Schwere der Schuld des Angeklagten eine Jugendstrafe von zwei Jahren als erforderlich, aber auch ausreichend erachtet wurde

(vgl. BGHR JGG § 52 a Anrechnung 2).

Letztlich läuft die vom Landgericht gewählte Ahndungskombination auf eine gespaltene Strafe hinaus; das ist nicht zulässig. Sollte es wegen neuer Straftaten zum Widerruf der Strafaussetzung kommen, ist es Sache des neuen Tatrichters, einem dann möglicherweise entstehenden erhöh-

ten Erziehungs- oder Ahndungsbedarf Rechnung zu tragen.

Da nach den getroffenen Feststellungen eine andere

Entscheidung nicht in Frage kommt, hat der Senat selbst er-

kannt, daß die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen

ist.

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning wahl