Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 08.10.1997 – 3 StR 470/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

8. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der des

fer

Abs.

3.

Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

zu Zifauf dessen Antrag, am 8. Oktober 1997 gemäß § 349

2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Mai 1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird, und die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe, jeweils mit den

Feststellungen, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Im übrigen wird die Revision verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren

Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

(Fall II. 1 der Urteilsgründe) und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu einer Verurteilung (nur) wegen Raubes nach § 249 StGB in Tateinheit mit ge-

fährlicher Körperverletzung.

Nach den Feststellungen hierzu hatten der Angeklagte und zwei Mittäter den Geschädigten K. aufgesucht, um ihn wegen einer Äußerung zur Rede zu stellen, und ihm schließlich eine "Abreibung verpaßt", wobei der Angeklagte mit den Fäusten zuschlug, ein Mittäter das Opfer mit vollen Bierdosen bewarf und die weitere Mittäterin ihn mit einem Krückstock "traktierte". Als der Geschädigte verletzt dalag, entschloß sich der Angeklagte - ohne Wissen und Wollen seiner Mittäter - das Fernsehgerät des Opfers wegzunehmen und verbrachte es aus der Wohnung des Geschädigten. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen mit noch hinreichender Bestimmtheit, daß der Angeklagte hierbei nicht nur die mit anderer Motivation geschaffene Zwangslage zur Wegnahme ausgenutzt hat, was zur Verwirklichung des Raubtatbestandes nicht ausgereicht hätte, sondern daß sich sein Vorgehen als konkludente Androhung weiterer Gewaltanwendung darstellte, die er gezielt zur Wegnahme eingesetzt hatte (vgl. BGHSt 41, 123, 124; Herdegen in LK 11. Aufl. § 249 Rdn. 16).

Allerdings rechtfertigt dies nur eine Verurteilung wegen Raubes nach S 249 Abs. 1 StGB. Die Mittäter, die zuvor bei der Mißhandlung des Opfers Gegenstände verwendet hatten, die als Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht gekommen wären, waren bei der Wegnahmehandlung des

Angeklagten nicht mehr beteiligt. Dafür, daß der Angeklag-

te, der bislang nur Faustschläge eingesetzt hatte, bei der konkludenten Drohung ein Tatmittel des § 250 Abs. 1 Nr. 2

StGB mit sich geführt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind,

stellt der Senat den Schuldspruch um.

Dies führt zur Aufhebung der an sich nicht übersetzten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der Ge-

samtstrafe.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben. Kutzer Blauth Miebach

winkler Pfister