Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.10.1997 – 4 StR 253/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF'
BESCHLUSS§
4 stR 253/97 vom 4 STR 2e99/ Fr
7. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
1. Werner B aus SED seboren am 1935 in L r
2. Michael HH aus EEE, seboren am GEB 19:7 in w ,
wegen Untreue u. a.
per 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1997 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. November 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat bemerkt jedoch, daß die Sachverhaltsschilderung im Urteil klar erkennen lassen muß, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes der angewendeten Strafvorschriften erfüllt werden. Dies erfordert grundsätzlich eine gegliederte, in sich geschlossene Darstellung der Taten (vgl. BGHR StPO S 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 2 und 4); eine ungegliederte Schilderung aller möglichen - wesentlichen und unwesentlichen - geschichtlichen Vorgänge reicht insofern nicht aus. Soweit sich nicht schon aus der Tatsachenschilderung zweifelsfrei ergibt, worin der Tatrichter die Verstöße gegen die Strafvorschriften erblickt, ist eine
Darlegung bei der rechtlichen Würdigung nötig.
Das angefochtene Urteil genügt zwar diesen Anforderungen nicht; dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber auch im Hinblick auf die Tatbestände des Bankrotts und der Untreue noch hinreichend zu entnehmen, daß das Landgericht die Voraussetzungen der $S 266 und 2§ 3 StGB zu Recht bejaht hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz
Athing
Ernemann
Kuckein