Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 30.09.1997 – 1 StR 537/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 537/97 vom 30. September 1997 in der Strafsache

gegen

Mohamed Ali D EB zus CD seboren am EEE 1972 ir CE (Marokko),

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (S$S 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung von § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO griffe auch dann nicht durch, wenn man davon ausgeht, daß sie zulässig erhoben ist: Da allen Beteiligten der Grund der auf S 251

Abs. 1 Nr. 4 StPO gestützten Verlesung der Aussage der Zeugin bekannt war, kann das Urteil nicht darauf beruhen, daß die Verlesung auf einer Anordnung des Vorsitzenden und nicht, wie es geboten gewesen wäre, auf einem Gerichtsbeschluß beruhte (BGH StV 1983, 319, 320). Die von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung BGH NStZ 1988, 283 betrifft - in ausdrücklicher Abgrenzung zu der Entscheidung BGH StV aaO - eine auf S 251 Abs. 2 Satz 1 StPO gestützte Verlesung einer

"nichtrichterlichen Urkunde".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen. Maul Ulsamer Brüning

Wahl Boetticher