Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 17.09.1997 – 2 StR 390/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

URTEIL§

Inn

vom

17. September 1997

in der Strafsache

gegen

Armed Eı HD A :,5 SEBEB sehoren am 0)

1970 in NE (Marokko),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittein u.a.

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 17. September 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune

Detter

Dr. Bode

Rothfuß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn

vom 8. Januar 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat

die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Mit ihrer wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt

die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechts-

mittel hat keinen Erfolg.

Il.

1. Das Landgericht hat in den Fällen II 1, 5 und 6 ohne Rechtsfehler einen besonders schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht für gegeben erachtet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in diesen Fällen zwar gewerbsmäßig gehandelt und somit nach S 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles verwirklicht. Auch dann, wenn die Voraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt sind, liegt ein besonders schwerer Fall aber nur "in der Regel" vor, nicht etwa ausnahmslos. Die indizielle Wirkung eines Regelbeispiels kann durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (BGH bei Detter NStZz 1995, 487 m.w.N.; BGHR StGB vor § 1 besonders schwerer Fall Verneinung 2; minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 11). Dies ist der Fall, wenn die dem Angeklagten günstigen Strafzumessungsfaktoren jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, daß sie bei der gebotenen Gesamtabwägung die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften. Es müssen in der Tat und/oder der Person des Täters Umstände vorliegen, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (vgl. BGHR StGB vor § 1 besonders schwerer Fall Verneinung 2; BGH bei Detter NStZ 1993, 176 jeweils m.w.N.). Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil in vol-

lem Umfang. Aus Rechtsgründen ist die Wertung der Strafzu-

messungstatsachen durch das Landgericht nicht zu beanstan-

den.

2. In den Fällen II 2 bis 4 (gewerbsmäßiges Handeltreiben in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren) ist die Annahme von minder schweren Fällen nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme eines minder schweren Falles läßt die gebotene Gesamtwürdigung der maßgebenden in den Taten und in der Person des Angeklagten liegenden Umstände (vgl. hierzu Tröndle StGB 48. Aufl. S$S 46 Rdn. 42 m.w.N.) einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere enthält die Begründung des Landgerichts entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft keinen Widerspruch, weil das Landgericht gerade nicht festgestellt hat, daß sich auch der Angeklagte selbst als "Zwischenhändler" für Betäubungsmittel betätigt hat. Im übrigen weist das Landgericht zutreffend darauf hin, daß die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten im unteren Bereich bleibe und er keine hohen Gewinne erzielt habe

(UA S. 16).

3. Schließlich hat auch die bewilligte Strafaussetzung gemäß S 56 Abs. 2 StGB Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt (S 56 Abs. 1 StGB), die auch von der Revision nicht beanstandet wird. Auf der Grundlage der gebotenen Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht ohne Rechtsfehler auch die Strafaussetzung rechtfertigende besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bejaht. Besondere Umstände in diesem Sinne sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Milderungs-

gründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung

trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei hat der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben, daß auch ein Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erhalten kann (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 56 Rdn. 9c und d). Die Bewertung der Milderungsgründe obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, die das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfen und im Zweifel bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren hat (vgl. Tröndle a.a.O. Rdn. 9i m.w.N.). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, daß sich die Staatsanwaltschaft bei der Begründung ihrer Revision weitgehend auf überholte frühere Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs stützt. Jähnke Theune Detter

Bode Rothfuß