Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 11.09.1997 – 4 StR 557/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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_ BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
11. September 1997
in der Bußgeldsache
gegen
i Edgar KEEEE aus EM, Teboren am 1350
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 4- strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für
Bußgeldsachen am 11. September 1997 durch den Vorsitzenden
‚Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner und die Rich- BE
ter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Athing und
"Dr. Ernemann beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht
Koblenz zurückgegeben.
Gründe§
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindig- | keit eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt und ein Fahrver-
bot von einem Monat verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens eine Bundesstraße. Bei einer Geschwindigkeitskontroile wurde festgestellt, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (S$S 3 Abs. 3. Nr. 2c StVO) um 50 km/h überschritten hatte. Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, den Tempomat an seinem Fahrzeug auf ca. 120 km/h eingestellt zu haben.
Zur. Anordnung des Fahrverbots hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt: "Die gröbliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ergibt sich vorliegend äus der Höhe der Überschreitüng der zulässigen Geschwindig- | keit. ... Der Grad der Fahrlässigkeit liegt im oberen Be-
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reich; Anhaltspunkte für einen Grad leichter Fahrlässigkeit sind nicht: ersichtlich."
Der Betroffene wendet sich nit. der Rechtsbeschwerde
unter anderem gegen die Anordnung des Fahrverbots.
Das Oberlandesgericht Koblenz beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Es führt aus: Gegen die Anordnung des Fahrverbots bestünden keine rechtlichen Beden- ‚ken. In den Fällen, in denen nach der Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot in der Regel in Betracht komme, sei dieses bei vorwerfbarer Tatbestandsverwirklichung unabhängig von dem Grad des Verschuldens - also ‚auch bei normaler ‚Fahrlässigkeit - anzuordnen, ohne daß es einer besonderen
Begründung bedürfe.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Koblenz durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Jena vom 17. Januar 1995 - 1 Ss 73/94 - (DAR: 1995, 209) gehindert. Dort ist ausgeführt: Das Ausmaß der. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei noch nicht Ausdruck eines groben Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des S 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, wenn sich der Betroffene der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewußt gewesen sei, weil er das Verkehrszeichen nicht wahrgenommen habe. Wenn erstmaliges. Zuschnellfahren auf dem Übersehen eines Verkehrszeichens beruhe, sei kein besonders verantwortungsloses Verhalten, sondern lediglich "einfache" Fahrlässigkeit gege”. ben. Ein Fahrverbot könne dann nicht verhängt werden, wenn sich die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 stvg nicht
aus sonstigen Feststellungen ergäben.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Frage vorgelegt,
"ob die Anordnung eines Fahrverbotes bei der Verwirk-
lichung eines in § 2 Abs. 1Nr. 1 Bußgeldkatalogverordnung genannten Verkehrsverstoßes eine gesonderte Begründung für das Vorliegen eines groben: Verstoßes im Sinne des S 25 StVG erfordert, wenn es. sich um eine einmalige Zuwiderhandlung bei normaler Fahrlässigkeit ‚handelt. "
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache an das Oberlandesgericht Koblenz zurückzuge-
ben. II. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121
\Bs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG sind nicht füllt.
l. "Das ‚vorlegende Oberlandesgericht ist durch die tscheidung des Oberlandesgerichts Jena‘ nicht gehindert,
® beabsichtigt. zu entscheiden.
ht Jena nicht entschieden. Gegenstand seines Beschlusses
hreitung, die einen der Regeltatbestände der Bußgeldkata-Verordnung für ein Fahrverbot erfüllt, diese Nebenfolge jeuch dann angeordnet werden kann, wenn die Ordnungswidrigt.auf dem fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit
Schränkenden Vorschriftszeichens beruht.
Über die vorgelegte Rechtsfrage hat das Oberlandesge-
r. die ‚Frage, ob in den Fällen einer Geschwindigkeitsüber-
- 5.
Dagegen hat der Betroffene des AuSgängsverfahren, die. - ihm bekannte - außerorts allgemein gültige Höchstge- 2 ‚schwindigkeit von 100 km/h ($S 3 Abs. 3 Nr. 2c Stvo) um 59 er
km/h, also beträchtlich, überschritten. Die Frage, ob auch
‚2. Im übrigen ist die vorgelegte Rechtsfrage für die
Schreitung - auf eine grobe Pflichtverletzung und einen Grad der Fahrlässigkeit "im oberen Bereich" geschlossen und . - dazu festgestellt, daß "Anhaltspunkte für einen Grad leich-
ter Fahrlässigkeit nicht ersichtlich" seien. Das Oberlan-
desgericht teilt nicht mit, aus welchen rechtlichen Gründen
Bewertung einen Fall lediglich "einfacher" Fahrlässigkeit annimmt. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Ausgehend von den danach maßgeblichen tatrichterlichen Feststellungen und Bewertungen des Amtsgerichts kommt es auf die Frage nach den Rechtsfolgen einer "einfach" fahrlässigen, ein Regelbeispiel der Bußgeldkatalogverordnung erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung aber nicht an.
3. Die Sache gibt dem Senat Aniaß zu dem Hinweis, daß das Amtsgericht den Betroffenen jedenfalls dann,. wenn es seiner Einlassung, den Tempomat auf 120 km/h eingestellt zu haben, Glauben geschenkt hat - was sich dem Urteil nicht eindeutig entnehmen läßt -, wegen vorsätzlicher Geschwin-
‚digkeitsüberschreitung hätte verurteilen müssen (vgl. BayObLG VRS 91, 391). Auch sonst drängt sich aber bei derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie hier
festgestellt, die Annahme vorsätzlicher Begehung auf.
4. Schließlich weist der Senat zu der vom Oberlandesgericht Koblenz formulierten Vorlegungsfrage auf seinen - zur Veröffentlichung vorgesehenen - Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren 4 StR 638/96 hin.
r
>" Meyer-Goßner Maatz rn Tolksdorf
Athing u Ernemann