Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 09.09.1997 – 1 StR 492/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

9. September 1997

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 1. April 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Unterlagen der Sachverständigen fehlt es bereits am hinreichend konkreten Vortrag, welche Fragen im einzelnen die Sachverständige bei der Exploration gestellt hat. Im Hinblick auf die gegenteilige Erklärung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung gebot auch die Aufklärungspflicht die Hinzuziehung dieser Unterlagen nicht. § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz i.S.v.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 4. September 1997 war Gegenstand der

Beratung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin

Maul

im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Granderath

Boetticher Landau

Wahl