Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 03.09.1997 – 3 StR 453/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3. September 1997

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1997 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlos-

sen:

Der Antrag des Angeklagten auf Ent-

scheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Bautzen vom 9. Juli 1997 wird als unbegründet

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch

Beschluß vom 9. Juli 1997 als unzulässig verworfen.

Die Verwerfung ist zu Recht erfolgt, weil das Rechtsmittel nicht gemäß § 345 Abs. 1 StPO innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils begründet worden ist. Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehende

"Beschwerde" des Angeklagten ist daher unbegründet.

Für ein zulässiges Wiedereinsetzungsbegehren liegen keine Anhaltspunkte vor, weil weder eine unverschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist glaubhaft gemacht

noch gemäß S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die Revision innerhalb

der Wochenfrist des $S 45 Abs. 1 StPO formgerecht (8 345 Abs. 2 StPO) begründet worden ist.

Zschockelt Blauth Miebach

winkler Pfister