Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 03.09.1997 – 2 StR 343/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 343/97 vom
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3, September 1997
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Februar 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die 337 che zu neuer Vernandlung und Entscheidung, auch über die Kesten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen - davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Weiter hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung einer Fahr-
erlaubnis bestimmt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes
rügt.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO), hat aber mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Dieser hält - worauf der Generalbundesan-
walt zutreffend hinweist - rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat angenommen, daß in den Taten des
Angeklagten schädliche Neigungen hervorgetreten seien.
Bei der Prüfung des Vorliegens schädlicher Neigungen, die noch im Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen müssen (vgl. BGHR JGG $S 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5), hätte sich der Tatrichter damit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte bereits nach drei Monaten seine Zusammenarbeit mit den Bandenmitgliedern beendet, von sich aus von weiteren Drogengeschäften Abstand genommen und sein Geld durch Arbeit bei einer Getränkefirma verdient hat (UA S. 14). Aus diesem Verhalten können sich Zweifel am Fortdauern schädlicher Neigungen des nicht vorbestraften Angeklagten ergeben (vgl. BGHR JGG $S 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 4 und BGH, Beschl. v. 7. März 1997 - 3 StR 515/96 -).
Der Strafausspruch beruht auf dem bezeichneten Rechtsfehler. Zwar hätte auch die Schwere der Schuld, die der Tatrichter rechtsfehlerfrei bejaht hat, die Verhängung von Jugendstrafe erfordert. Doch läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die fehlerhafte Annahme schädlicher Nei-
gungen die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten be-
einflußt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997 - 2 StR 315/97 - m.w.N.).
Die ohne Rechtsfehler angeordnete Maßregel der Sicherung und Besserung (SS 69, 69 a StGB) wird von der Teilauf-
hebung nicht berührt und kann bestehen bleiben.
Jähnke Theune Otten
Rothfuß Ernemann