Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 09.07.1997 – 2 StR 315/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 315/97 vom fulda 9. Juli 1997

in der Strafsache gegen

Sajjad HE zus FEB geboren am GEB 125

in Ju (Bangladesch), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

9. Juli 1997 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 5, Dezember 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; hiergegen richtet sich seine Revision,

mit der er Verletzung sachlichen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (S 349 Abs. 2 StPO), hat aber Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Dieser hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat angenommen, daß in der Tat des nicht vorbestraften Angeklagten schädliche Neigungen

hervorgetreten seien. Schon vor der Tat hätten sich

erhebliche Persönlichkeitsmängel in dem Umstand gezeigt, "daß er ab Ende 1995/Anfang 1996 kaum noch bei Frau RER wohnte, sondern sich meistens tagsüber im CE bei der sogenannten "Cl -Ciique' aufhielt und nachts im Asylantenheim in der SEBstraße schlief". Mit dieser Begründung sind jedoch - wie die Revision zu Recht geltend macht - schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) nicht

dargetan.

Der Strafausspruch beruht auf dem bezeichneten Rechtsfehler. Zwar hätte auch die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erfordert; doch läßt sich - trotz des für sich genommen nicht zu beanstandenden Strafmaßes - nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die fehlerhafte Annahme schädlicher Neigungen die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat (BGHSt 16, 261, 262 £f; BGHR JGG $S 17 Abs. 2 schädliche Neigungen

2, 5 bis 7). Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten