Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 02.09.1997 – 5 StR 323/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES - 5 StR 323/97 -
URTEIL§
vom 2. September 1997 in der Strafsache gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 1. und 2. September 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt S
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt H
als Verteidiger,
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 2. September 1997 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 1996 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungs-
verwahrung. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1.
Eine zulässige Aufklärungsrüge hat der Angeklagte nicht erhoben. Auch die den Maßregelausspruch betreffende Aufklärungsrüge, die ihrem Ansatz nach auf einen gewichtigen Mangel hindeutet, scheitert, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, daran, daß der Beschwerdeführer den Inhalt des früheren Urteils, dessen Nichtverlesung er beanstandet, nicht mitgeteilt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Schuldspruch und der - überaus milde - Strafausspruch enthalten
keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten.
Hingegen hat das Landgericht den Maßregelausspruch unzulänglich be-
gründet.
Mit den Feststellungen über die im September 1986 und im Juli 1991 begangenen Taten, die deshalb erfolgten Bestrafungen und die wegen der letztgenannten Tat erfolgte Strafverbüßung sind die formellen (Mindest-) Voraussetzungen aus 8 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB hinreichend belegt. Indes ist die Gesamtwürdigung, mit der die Strafkammer zur Annahme eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt, nicht ausrei-
chend begründet.
Ihr liegen nämlich keine ausreichenden Feststellungen zu der ersten maßgeblichen, noch nach DDR-Strafrecht erfolgten Verurteilung zugrunde. Der Tatrichter beschreibt die damalige Tat, einen gemeinschaftlichen Raub, nur knapp und pauschal (UA S. 4). Das reicht hier nicht aus. Die Tat ist gegenüber der vorliegend abgeurteilten Straftat nicht einschlägig gewesen; sie unterscheidet sich von ihr und von der weiteren maßgebli-
chen Vortat - einer gefährlichen Körperverletzung anläßlich eines Über-
- 5 - falls des Angeklagten auf eine junge Frau mit sexueller Motivation - in ih-
rem Tatbild beträchtlich. Dennoch könnte eine solche andersartige Tat
zur Annahme der Voraussetzungen des 8 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichend sein. Denn die Annahme eines Hanges im Sinne der genannten Vorschrift erfordert nicht etwa das Vorliegen gleichartiger Symptomtaten. Es hätte vielmehr bereits ausgereicht, wenn der 1986 begangene Raub eine besonders schwer wiegende Gewalttat gewesen wäre. Auch das
wird indes durch die eher kargen Feststellungen nicht belegt.
Gleichwohl liegt - auch wenn der Tatrichter bei dem Angeklagten “keine durchgehende kriminelle Energie” festgestellt (UA S. 8) und der Sachverständige eine “grundsätzliche Gewaltbereitschaft” des Angeklagten verneint hat (UA S. 11) - eine Neigung des besonders labilen Angeklagten zu erheblichen Gewalttaten zum Nachteil wehrloser Opfer nicht fern. Zu deren ausreichendem Beleg hätte es hier indes näherer Feststellungen zum Anlaß der 1986 verübten Tat, zu ihren Begleitumständen, zu Art und Folgen der Gewaltausübung und - da der leicht verführbare Angeklagte (UA S. 8) hier, anders als bei den Folgetaten, nicht Alleintäter war
- zur Aufteilung der Tatbeiträge bedurft.
Die Feststellungsmängel werden auch durch einen symptomatischen Zusammenhang mit einer weiteren im März 1991 begangenen Nötigung nicht kompensiert. Jene lediglich durch Strafbefehl mit Geldstrafe geahndete Tat kann im Rahmen der Prüfung nach § 66 Abs. 1 StGB nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Unerläßlich ist insbesondere ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Tat und den die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begründenden Taten, durch den die Gefährlichkeit des in der Siche-
rungsverwahrung unterzubringenden Angeklagten zu belegen ist (vgl.
- 6 - BGHSt 21, 263; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 66 Rdn. 17; Stree in Schön-
ke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 66 Rdn. 30).
3. Der Senat weist noch auf folgendes hin:
a)
Zu der DDR-Verurteilung für die im September 1986 begangene Vortat sollten zur Vermeidung von Ungereimtheiten hinsichtlich der Verbüßungsdauer (nicht vollständige Vollstreckung) und des Verhältnisses zu einer kurz nach Tatbegehung erfolgten anderweitigen Vorverurteilung (auf Bewährung) nähere Feststellungen als bislang (UA
S. 4 f.) getroffen werden.
Es ist nicht unbedenklich, im Abstreiten rechtskräftig abgeurteilter Vorverurteilungen ein relevantes Indiz für die Gefährlichkeit des Angeklagten zu finden, der in seinem Aussageverhalten eine wirkungsvolle Verteidigungsmöglichkeit gesucht haben mag. Die Annahme eines “oberflächlichen Unrechtsempfindens” (UA S. 20) ist im übrigen mit der - allerdings zweifelhaften - Einschätzung des Sachverständigen nicht ohne weiteres vereinbar, bei dem Angeklagten liege “eine aus seiner Persönlichkeitsstruktur herrührende Selbstbestrafungstendenz” vor (UA SS. 11).
Laufhütte Harms Basdorf
Nack Gerhardt