Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 02.09.1997 – 1 StR 421/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 421/97 vom
2. September 1997
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. April 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, daß er schuldig ist der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Körperverletzung in acht Fällen - davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung -, der Beleidigung in fünf Fällen, des Hausfriedensbruchs und der Nötigung in je zwei Fällen, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der Beleidigung in Tateinheit mit Hausfrie-
densbruch (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs. Im übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt worden ist, ist $S 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. 1997 I S. 1607) hier nicht das mildere Gesetz i1.S.v. § 2 Abs. 3 StGB.
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Berichtigung des Schuldspruchs ist anhand der Urteilsgründe geboten, weil der Strafkammer hinsichtlich der Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein Zählfehler und ein Fassungsversehen unterlaufen sind. Der Angeklagte ist nicht in sieben, sondern in acht Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig (Fälle II. C. 2, 3, 4, 5, 9, 10, 15 und 16 der Urteilsgründe, davon im Fall II. C. 4 - und nicht im Fall II. C. 14 - in Tateinheit mit Beleidigung). $S 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Maul Granderath Brüning
Wahl Boetticher