Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 28.08.1997 – 1 StR 291/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 291/97 vom
28. August 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Soweit die Revision rügt, der Angeklagte habe
- anders als sein Verteidiger Rechtsanwalt
E. - nicht auf die Vernehmung des Zeugen G. verzichtet, bemerkt der Senat ergänzend:
während in der Revisionsbegründung behauptet ist, der Angeklagte habe zu der Verzichtserklärung von Rechtsanwalt E. geschwiegen, ist in der Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) im Gegensatz hierzu (1.S.d. § 345
Abs. 1 StPO verspätet) behauptet, der Angeklagte habe einem Verzicht auf die Vernehmung
des Zeugen ausdrücklich widersprochen.
Damit fehlt es an einem zulässigen Tatsachenvortrag, wie er zur Überprüfung eines behaup-
teten Verfahrensverstoßes erforderlich wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Ulsamer Granderath Brüning
Wahl Boetticher