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BGH Beschluss vom 27.09.1995 – 3 StR 354/95

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 354/95

vom 27. September 1995

in der Strafsache

gegen

Andreas S EEE <aus CP. seboren am &. ums 1965 in AB.

wegen des Verdachts der schweren räuberischen Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 1995 gemäß SS 46, 349 Abs. ı StPO beschlos-

sen.

1. Der Antrag des Nebenklägers vom 25. April 1995, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. Januar 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbe-

gründet verworfen.

2. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtrsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Der anwaltlich beratene und als Nebenkläger bereits vor dem Landgericht zugelassene Beschwerdeführer hat vorgetragen, ihm sei in der Hauptverhandlung eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt worden, daß: die Frist zur Einlegung einer Revision zwei Wochen betrage. Er habe sich auf die Belehrung

verlassen und daher erst am 7. Februar 1995 Revisinn

eingelegt. Der hierauf gestützte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Der Vortrag des Beschwerdeführers ist durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer

(Bd. II Bl. 369 d.A.) sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (Bd. II Bl. 371 d.A.) widerlegt.

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