Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 27.08.1997 – 2 StR 421/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

27. August 1997 in der Strafsache gegen

Mustafa YOB . in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1252 in ram Sebiet CB (Türkei),

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

27. August 1997 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1997 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit der

Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Geschädigte den fliehenden Angeklagten verfolgt und Schottersteine nach ihm geworfen. Der Angeklagte schoß, um ihn an weiteren Angriffen zu hindern, aus einer Entfernung von mindestens

10 m gezielt auf die Beine des Verfolgers und verletzte ihn

leicht am Oberschenkel. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befand, ist aber der Ansicht, er habe den Steinwürfen ausweichen und weiterfliehen können (und müssen). Ein gezielter Einsatz der Schußwaffe sei als letztes und gefährlichstes Mittel

der Selbstverteidigung noch nicht erlaubt gewesen.

Mit dieser Begründung kann dem Angeklagten das Notwehrrecht des § 32 StGB nicht versagt werden. Der Angeklagte hatte die Notwehrlage nicht schuldhaft verursacht. Zwar hatte er zuvor durch mehrere (aufgesetzte) Schüsse den Begleiter des Tatopfers verletzt, diese Handlung war aber - wie die Kammer zu Recht angenommen hat - ihrerseits durch Notwehr gerechtfertigt. Der Angeklagte war danach nicht verpflichtet, sich bei der Abwehr des von ihm nicht provozierten Angriffs des Geschädigten zurückzuhalten und wegzulaufen. Er war berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistete. Mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel mußte er sich nicht begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft war. Dies gilt auch für die Verwendung einer Schußwaffe, selbst wenn diese ohne Erlaubnis geführt wird (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 6).

Die bisherigen Feststellungen reichen allerdings nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob der gezielte Schuß auf die Beine des Verfolgers zur Abwehr der drohenden Leibesgefahr erforderlich war oder dem Angeklagten andere weniger schädigende Handlungsalternativen zur Verfügung standen. Wegen seines unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkts hat das Landgericht insbesondere nicht geprüft, ob dem An-

geklagten nach der "Kampflage" zunächst die Abgabe eines

ungezielten Schusses möglich war, ohne sich selbst zu ge-

fährden.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entschei-

dung.

Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine

allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Jähnke Niemöller Detter

Rothfuß Otten