Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 26.08.1997 – 1 StR 332/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 332/97 vom
26. August 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
19. Februar 1997 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten
des Rechtsmittels.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Computerbetrugs in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Entgegen der Ansicht der Verteidigung im Schriftsatz vom 15. Juli 1997 ist der Revisionsbegründung vom 15. April 1997 zu entnehmen, daß das Rechtsmittel des Angeklagten auf den Schuldspruch im Fall 5 der Urteilsgründe sowie den gesamten Strafausspruch beschränkt worden ist (vgl. BGH NJW 1956, 756, 757; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 17; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 12; OLG Stuttgart Justiz 1980, 154). Allerdings ist unter I. der Revisionsbegründung "allgemein" die Sachrüge erhoben worden. Doch wendet sich die Revision mit ihren Ausführungen unter II. dieses Schriftsatzes ausschließlich gegen die
Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs (in Tateinheit
mit Urkundenfälschung) im Fall 5 der Urteilsgründe. Daß der Schuldspruch nur insoweit angefochten werden sollte, ergibt sich eindeutig daraus, daß "daher" der Revisionsamtrag gestellt worden ist, "den Schuldspruch im Fall Ziffer 5 nebst den zugehörigen Feststellungen sowie den Strafausspruch
insgesamt aufzuheben".
2. Die Nachprüfung des Urteils in diesem Umfang deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere begegnet die Verurteilung des Angeklagten im Fall 5 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangenen Betrugs, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, keinen rechtlichen Bedenken. Durch die Vorspiegelung, ein Ehepaar namens M. sei Inhaber des Girokontos und Darlehensnehmer, bewirkte der Angeklagte auch in diesem Fall, daß ihm die Bank den Kreditbetraqg (in Höhe von 565.000 DM zur Verfügung stellte und die entsprechende Zugriffsmöglichkeit eröffnete, womit bei ihr eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eintrat. Hieran ändert nichts, daß er diesen Betrag zur Wiedergutmachung eines anderweit (im Fall des erfundenen Bankkunden Dr. F. )\) verursachten
Schadens verwenden wollte und tatsächlich verwendete. Es
handelt sich hier nicht lediglich um eine das Vermögen der Bank nicht beeinträchtigende Umbuchung (vgl. dazu BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 29 sowie BGH NStZ 1995, 232).
Ulsamer Granderath Brüning
Wahl Boetticher