Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 20.08.1997 – 3 StR 357/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 357/97 vom
20. August 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde - führers am 20. August 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. Februar 1997, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Mordes (jeweils zum Nachteil von
B. ) verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil
R. ) und wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (zum Nachteil J. ) betrifft (8 349 Abs. 2 StPO). Auf die Verfahrensrüge - Verletzung der SS 338 Nr. 5, 247 StPO - hin ist das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Mordes verurteilt worden ist. Auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge kommt
es nicht mehr an.
Am zweiten Verhandlungstag wurde - in Abwesenheit der Angeklagten - festgestellt, daß diese am Vortag zu ihrem Ausschluß gemäß $S 247 StPO während der Vernehmung von vier jugendlichen Zeugen, die am nächsten Tag erfolgen solle, gehört worden sind. Die Verteidiger der Angeklagten erklärten, sie hätten keine Bedenken. In Abwesenheit der Angeklagten wurde dann der Beschluß verkündet, daß die Angeklagten während der Vernehmung der jugendlichen Zeugen von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen werden, weil für das Wohl der Zeugen erhebliche Nachteile zu befürchten sind. Sodann wurden die vier Zeugen vernommen, von
denen drei unter 16 Jahre alt waren. Der Zeuge U.
war nach dem durch das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigten Vortrag der Revision 16 Jahre alt. Nach Abschluß der Vernehmungen wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der
Angeklagten fortgesetzt.
Der Ausschließungsbeschluß durfte nicht in Abwesenheit der Angeklagten verkündet werden (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 17 Nr. 9). Das folgt aus SS 35 Abs. 1 Satz 1, 247 Satz 1 StPO. Danach war der Gerichtsbeschluß in Anwesenheit der Angeklagten zu verkünden, die in ihm beschlossene Abwesenheit erstreckte sich nur auf die Dauer der Vernehmung der Zeugen. Das am Vortag der Beschlußverkündung erklärte Einverständnis der Angeklagten mit der Absicht der Kammer, die Angeklagten während der Dauer der Vernehmung der Zeugen gemäß § 247 StPO auszuschließen, bezog sich ebenso wie die Erklärung der Verteidiger nur auf den beabsichtigten Verfahrensgang und erfolgte ersichtlich allein im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß
$S 33 Abs. 1 StPO.
zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus, daß der Ausschluß der Angeklagten während der Vernehmung des 16- jährigen Zeugen U. von dem Gerichtsbeschluß nicht gedeckt war. Dieser war - wie sich aus seinem Wortlaut ergibt - auf § 247 Satz 2 1. Altern. StPO gestützt; deren Voraussetzungen lagen nicht vor, da sie nur für die Vernehmung einer Person unter 16 Jahren gilt. Anhaltspunkte dafür, daß bezüglich des Zeugen U. ein anderer Ausschließungsgrund vorgelegen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Auch ist unerheblich, daß die Angeklagten freiwillig dazu bereit waren, an der Vernehmung nicht teilzunehmen; denn das Recht der Angeklagten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ist
unverzichtbar und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen
Fällen eingeschränkt werden (vgl. BGHR StPO $S 338 Nr. 5 Angeklagter 19; 18).
Die Abwesenheit des Angeklagten betraf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR aaO Angeklagter 17; BGHSt 26, 84, 91). Die Aussage des Zeugen U. nimmt in den Urteilsgründen (UA S. 37 £.) breiten Raum ein. Mit aus seinen Bekundungen gewinnt die Kammer die Überzeugung von der Absprache aller vier Angeklagter, das Tatopfer zusammenzuschlagen und zu berauben. Der Verfahrensfehler erstreckt sich auch auf den nachfolgenden - von der Kammer zutreffend als in Tatmehrheit zu dem Raubgeschehen stehend gewerteten - Mord des Angklagten an dem Raubopfer. Die enge Beziehung beider Taten zueinander ergibt sich schon daraus, daß der Angeklagte gemordet hat, um die unmittelbar vorangehende Raubtat zu verdecken. Auch zu diesem Tötungsgesche-
hen hat der Zeuge nach den Urteilsgründen Angaben gemacht.
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