Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.08.1997 – 1 StR 227/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 227/97 vom
Head on 19. August 1997
in der Strafsache
gegen
Filiz VE au: Su TE Sehoren am ED 172 ir u,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten VOM „ira das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 20. November
1996, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß sie der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen
schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen. Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrens-
rüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Ange-
klagten.
Das Rechtsmittel ist bereits mit der Sachrüge begrün-
det, soweit die Angeklagte wegen bandenmäßiger Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde; dies führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auf die Verfahrensrüge, die die Voraussetzungen des § 21 StGB betrifft, kommt es deshalb nicht mehr an; eine Anwendung des § 20 StGB kommt ersichtlich nicht in Betracht. Die mit der auch allgemein erhobenen Sachrüge weitergehende Revision
ist unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen setzte der Mitangeklagte Jürgen smB ie Angeklagte, seine Lebensgefährtin, als Kurierin dafür ein, daß sie in drei Fällen bei dem Lieferanten OB in Amsterdam Drogen entgegennahm und nach Deutschland brachte, in drei weiteren Fällen an Treffpunk-
ten im Inland abholte. Sie forderte kein Entgelt für ihre
Dienste und wurde auch nicht entlohnt. Bei dieser Sachlage ist die Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge rechtsfehlerhaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verbindung zu einer Bande voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den SS 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 30; BGH StV 1996, 642 jew. m.w.Nachw.). Die Tatbegehung als Bandenmitglied stellt aber auch eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit dar. Dazu genügt nicht bereits ein Handeln im Rahmen eines eingespielten Bezugssystems. Erforderlich ist vielmehr, daß die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-) In-
teresse verfolgen (BGHSt 42, 255, 259 £.).
Dies ist bezüglich des Lieferanten OB der dem Mitangeklagten sB und der Angeklagten DO |] nur als selbständiger "Geschäftspartner" gegenübergestanden hatte, nicht der Fall. Die Angeklagte bildete aber auch mit ihrem Lebensgefährten keine Bande. Sie war zwar Mittäterin der Einfuhr der Drogen, weil sie auch im Sinne von S 25 Abs. 1 StGB eigenhändig tatbestandsmäßig handelte (vgl. BGHSt 38, 315 ff.); sie wurde aber nicht in einem übergeordneten Bandeninteresse tätig. Sie befolgte die Anweisungen des Mitangeklagten SB, freilich nur deshalb, weil sie mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Irgendein eigenes Interesse an der Fortführung der Betäubungsmitteltaten hatte sie nicht. Sie erhielt weder Drogen zum Eigen-
konsum noch ein sonstiges Entgelt und sie war - wenngleich
. —
vergeblich - nach eigener Loslösung vom Drogenkonsum darum bemüht, ihren Lebensgefährten von dessen Konsum abzubringen. Trotz einer durch die Lebensgemeinschaft gekennzeichneten gemeinsamen Interessenlage (vgl. BGH StV 1995, 642,
643) kommt hier eine bandenmäßige Tatbegehung nicht in Fra-
ge.
Weitere Feststellungen, aus denen sich die Bildung einer Bande ergeben könnte, sind angesichts der bereits vorliegenden umfassenden Geständnisse nicht zu erwarten. Der Senat ändert daher den Schuldspruch selbst dahin ab, daß die bandenmäßige Begehung der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. S$S 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagte nicht anders als
geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, daß die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch die Ein-
zelstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln beeinflußt hat, zumal der Tatbeitrag der Angeklagten in Form von Kurierdiensten dort ähnlich gestal-
tet gewesen ist. Schäfer Ulsamer Brüning
Wahl Landau