Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.08.1997 – 1 StR 227/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 227/97 vom
He dep
19. August 1997 in der Strafsache
gegen
Thorsten ED zus NEE, geboren am EEE 197: in AED,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 1997 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten EB wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 20. November 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten,
die er auf den Strafausspruch beschränkt hat.
1. Das Rechtsmittel ist mit der Sachbeschwerde begrün-
det, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.
Das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob be-
reits aufgrund der Angaben des Angeklagten über seine Dro-
genabnehmer ein Aufklärungserfolg eingetreten ist. Dann aber wäre gegebenenfalls die Regelung des § 31 Nr. 1 BtMG zu berücksichtigen gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 181), der auch bei der Zumessung einer Jugendstrafe Bedeutung erlangen kann, obwohl er dort für den Strafrahmen nicht bestimmend ist. Da das Landgericht der geständigen Einlassung des Angeklagten auch sonst gefolgt ist, ist nicht ersichtlich, daß es den Äußerungen zur Identität der Abnehmer keinen Glauben geschenkt und worauf es gegebenenfalls seine
Zweifel hieran gestützt hat.
Aber auch ohne die Anwendung des S$S 31 Nr. 1 BtMG hätten jedenfalls die Aufklärungsbemühungen des Angeklagten als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden müssen. Dies ist nicht schon durch die pauschale Erwähnung des Geständ-
nisses des Angeklagten geschehen.
2. Der Senat weist für die neue Verhandlung darauf hin, daß die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG gesicherte Erkenntnisse über das Vorliegen eines bereits eingetretenen Aufklärungserfolges voraussetzt. Dessen Herbeiführung kann nicht durch einen Beweisamtrag erstrebt werden. Auch die Aufklärungspflicht gebietet es nicht, daß der Tatrichter durch eigene Ermittlungen zur Aufdeckung fremder Taten beiträgt (vgl. BGHR BtMG S 31 Aufdeckung 24 m.w.Nachw.). Der von der Revision mitgeteilte Beweisamtrag zielt durch Benennung der Abnehmer von Drogen auf eine derartige Herbeiführung eines Aufklärungserfolges. Insofern ist er zwar
nicht unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), aber für die
Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bereits vorliegen, ohne Bedeutung (S§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Schäfer Ulsamer Brüning
Wahl Landau